Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Kartonagen GmbH Treuen
§ 1 Geltungsbereich
1. Es gelten unsere „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Entgegenstehende oder von diesen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Wir erkennen abweichende Bedingungen auch dann nicht an, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag vorbehaltlos ausführen.
2. Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Maßgeblich ist die jeweils bei Vertragsschluss geltende Fassung.
3. Zur Vertretung sind nur die Geschäftsführer berechtigt. Mündliche Absprachen mit anderen Mitarbeitern von uns sind nur dann wirksam, wenn sie durch eine der vorgenannten Personen bestätigt werden. Von anderen als den vorgenannten Personen erteilte Vorschläge zum Vertragsabschluss sind unverbindlich, es sei denn, sie werden durch die vorgenannten bestätigt.
4. Soweit im Folgenden von „Unternehmern“ gesprochen wird, sind darunter im Rahmen der ABG zu verstehen:
a) natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln,
b) juristische Personen des öffentlichen Rechts und
c) öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
§ 2 Vertragsschluss und Preise
1. Erteilt uns der Kunde einen Auftrag, können wir den Auftrag innerhalb von 2 Wochen nach Absendung beim Kunden annehmen. Maßgeblich ist ausschließlich eine schriftliche Bestätigung durch uns; ansonsten wird ein Vertrag erst mit Übergabe der Ware an den Kunden – bei Sonderanfertigung jedoch bereits mit Beginn der Auftragsausführung – geschlossen.
2. Erhöhen sich unsere Kosten, etwa durch Änderungen von Einkaufspreisen, Löhnen, Frachten, Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben, so sind wir zu einer Preiskorrektur berechtigt. Übersteigt die Erhöhung des Preises 10 % gegenüber einem Unternehmer, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Einweg-Paletten und Sonderverpackungen werden nicht zurückgenommen. Mehrweg-Paletten werden voll gegen leer geliefert. Nicht zurückgegebene Mehrweg-Paletten werden in Rechnung gestellt.
4. Alle Nettopreise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
5. Maßgebend für die Berechnung der Preise sind die von uns ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Quadratmeterpreise.
§ 3 Zahlungsbedingungen
1. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Kunden sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht. Verpackungs- und Lademittel, Einlade- und sonstige Nebenkosten. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, werden unsere Zahlungsansprüche – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart – 10 Tage, gerechnet vom Rechnungsdatum an, zur Zahlung fällig. Wird innerhalb dieser Zeit der Rechnungsbetrag bei unserer Bank gutgeschrieben, so kann der Kunde 2 % Skonto vom Nettowarenbetrag abziehen.
2. Für den Verzug des Kunden gelten die gesetzlichen Vorschriften.
3. Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Wir werden den Kunden mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.
4. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Verträgen der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von uns anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 4 Lieferung
1. Für Lieferungen ist Treuen Erfüllungsort. Bei Anlieferungen trägt der Kunde, der Unternehmer ist, die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle und erfolgt nach den am Tag der Versendung gültigen Frachtsätzen, wobei die Wahl des Versandweges und der Versandart uns überlassen bleibt. Jede Vermehrung der Frachtkosten durch nachträgliche Änderung der Verfrachtungsart, des Bestimmungsortes o. ä. auf die Frachtkosten wirkende Umstände hat der Kunde zu tragen.
2. Auch bei frachtfreier oder Frei-Haus-Lieferung reist die Ware auf Gefahr des Kunden. Ist kostenfreie Lieferung vereinbart, so hat der Kunde die Fracht und die unmittelbar dazugehörenden Nebenkosten zu verauslagen; diese darf er vom Rechnungsbetrag abziehen.
3. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Sofern eine schriftliche Vereinbarung vorliegt, liefern wir am vereinbarten Tag bzw. innerhalb des vereinbarten Zeitraums, wobei jedoch die Vereinbarung bestimmter Tageszeiten unverbindlich ist.
4. Wir behalten uns vor, die vereinbarten Liefertermine bis spätestens 24 Stunden vor dem Liefertermin zu verschieben.
5. Die Erfüllung des Vertrages sowie die Einhaltung von Lieferfristen setzen voraus:
a) die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten, es sei denn, die Nichtbelieferung wäre durch uns zu vertreten. Wir verpflichten uns, den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Gutes zu informieren und dessen Gegenleistung unverzüglich zurückzuerstatten.
b) die richtige und rechtzeitige Fertigstellung der für die Erbringung unserer Leistungen erforderlichen Vorleistungen anderer Unternehmer bzw. Gewerke, es sei denn, dass die nicht rechtzeitige und nicht richtige Fertigstellung auf unserem
Verschulden beruhte. Ist die Lieferung aufgrund mangelnder Selbstbelieferung i. S. v. a) oder aufgrund höherer Gewalt, Betriebsstörungen, insbesondere Maschinenstillstand infolge technischen Versagens, Ausfall der Energie- und Rohstoffversorgung, behördliche Maßnahmen, Brand, Arbeitskämpfen, gravierenden Transportstörungen wie z. B. Straßenblockaden nicht möglich, sind wir zum Rücktritt berechtigt. Wir verpflichten uns, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und die Gegenleistung unverzüglich zu erstatten.
6. Ist die Absendung der Ware infolge außergewöhnlicher Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich, so sind wir – unbeschadet des Rechts zur sofortigen Berechnung – befugt, diese Ware für Rechnung und Risiko des Kunden anderweitig zu lagern, falls unsere Lagerkapazitäten nicht ausreichen.
7. Wir sind berechtigt Teilmengen zu liefern, soweit dies für den Kunden, der Unternehmer ist, zumutbar ist. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden den Kunden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß abzunehmen.
8. Will der Kunde Rechte aus §§ 323, 281 BGB wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung geltend machen, ist uns eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen einzuräumen. Sind wir zur Lieferung außerstande, weil unsere Lieferanten ihre Vertragspflichten nicht erfüllt haben (vgl. Abs. 6), sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir trotz aller uns zumutbaren Anstrengungen die Ware nicht beschaffen konnten und uns entsprechend Abs. 6 Buchst. a) verhalten haben.
9. Für den Fall, dass der Kunde seiner Abnahmeverpflichtung nicht entspricht, sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schadenersatz geltend zu machen, 10% der Vertragssumme ohne Nachweis als Schadenersatz zu fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei als die Pauschale.
§ 5 Druck
1. Für den Druck werden grundsätzlich übliche Druckfarben verwendet. Wenn besondere Ansprüche an die Farben, wie beispielsweise hohe Lichtbeständigkeit, Alkali-Echtheit oder Scheuerfestigkeit usw. gestellt werden, muss der Kunde bei Auftragserteilung hierauf ausdrücklich schriftlich hinweisen. Sofern die Farbe handelsüblich ist, können kleine Farbabweichungen vorkommen; insoweit stellen sie keinen Mangel dar. Probeabdrücke werden vor Drucklegung nur unterbreitet, wenn der Kunde dies ausdrücklich schriftlich verlangt oder wir es für notwendig erachten. Ausdrucke ab Maschine, die vom Kunden gewünscht sind, werden gesondert nach Aufwand berechnet.
2. Durch technisch und druckmäßig bedingte Schwankungen hinsichtlich der Auflagenhöhen sind wir berechtigt, die jeweiligen bestellten Auflagen bis zu 15% zu unter- oder zu überliefern, auch im Hinblick auf diesbezügliche Schwankungen, die in den Lieferbedingungen unserer Vorlieferanten enthalten sind. Unbedeutende Stückzahldifferenzen (bis zu 3%) zwischen den in Rechnung gestellten Stückzahlen und tatsächlichen gelieferten Stückzahlen können sich aus der üblichen maschinellen Zählweise ergeben und sind kein Grund zur Beanstandung.
§ 6 Toleranzen
1. Die Abmessungen sind Innenmaße in Millimeter in der Reihenfolge: Länge x Breite x Höhe. Bei Formaten verläuft die Welle stets in der zuerst genannten Abmessung. Folgende Abweichungen zwischen den – grundsätzlich handgefertigten – Mustern und maschinell gefertigten Erzeugnissen behalten wir uns vor.
a) Gewichtsabweichungen
Die bestätigten Gewichtsangaben für Wellpappe sowie Klebe- u. Haftmaterialien versehen sich mit einer Gewichtstoleranz von + 7%, wobei für die Gewichtsermittlung das durchschnittliche Gewicht der ganzen Sendung maßgebend ist. Ein Mangel liegt daher nicht vor, wenn einzelne Stücke im Gewicht um 10% abweichen.
b) Maßabweichungen
Kantenlängen bis 300 mm: +/- 3 mm Abweichung
Kantenlängen über 300 mm bis 700 mm: +/- 4 mm Abweichung
Kantenlängen über 700 mm bis 1200 mm: +/- 0,6% Abweichung
Kantenlängen über 1200 mm nach Vereinbarung
2. Aus fertigungstechnischen Gründen behalten wir uns folgende Abweichungen in der Stückzahl vor:
– bis zu 500 bestätigte Stücke: +/- 25% Abweichung
– bis zu 3000 bestätigte Stücke: +/- 20% Abweichung
– bis zu 5000 bestätigte Stücke: +/- 15% Abweichung
– über 5000 bestätigte Stücke: +/- 10% Abweichung.
Abweichungen, die im Rahmen dieser Zahlen bleiben, können vom Kunden nicht zum Gegenstand einer Beanstandung gemacht werden.
§ 7 Material und Ausführung (Beschaffenheit)
1. Ohne besondere Anweisungen von Seiten eines Kunden erfolgt die Ausführung der Aufträge mit branchenüblichem Material nach bekannten Herstellungsverfahren. Ansonsten gilt das in der von uns erstellten Auftragsbestätigung und/oder Rechnung zur Ware Ausgeführte als deren vertragliche Beschaffenheit.
2. Im Übrigen können unwesentliche Mängel nicht beanstandet werden, wenn sie den vereinbarten oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendungszweck nicht beeinträchtigen.
3. Sofern uns der Kunde Material zur Bearbeitung zur Verfügung stellt – gleich welcher Art – ist uns dieses frei Haus zu liefern. Dabei wird grundsätzlich nur der Eingang des Materials als solches bestätigt. Bei größeren Posten sind uns die mit der Zahlung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie Lagerspesen vom Kunden zu erstatten.
§ 8 Beanstandungen und Mängelansprüche
1. Für die Beurteilung von Mängeln kommt es nicht auf einzelne Stücke, sondern vielmehr auf den Durchschnittsausfall der gesamten Lieferung an.
2. Liegt dennoch ein Mangel vor, sind wir nach unserer Wahl, sofern der Kunde ein Unternehmer ist, zu mehrfacher Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.
3. Für den Kunden, der Unternehmer ist, gilt im Fall der zweimal fehlgeschlagenen oder nicht rechtzeitigen Nachbesserung oder Ersatzlieferung, dass er nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten kann.
4. Mängelanzeigen haben schriftlich unter Angabe d. Lieferschein- oder Rechnungsnummer sowie einer möglichst genauen Fehlerbeschreibung uns gegenüber zu erfolgen.
5. Macht der Kunde einen Mangel geltend, so hat er uns Gelegenheit zu geben, den Schaden selbst und/oder durch uns beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen und uns Proben vom beanstanden Material zur Verfügung zu stellen. Verstößt der Kunde, der Unternehmer ist, gegen diese Bestimmung, verliert er insofern seine Ansprüche wegen Mangelhaftigkeit der Ware.
6. Für die Prüfung der Frage, ob die vom Kunden gewünschte Nacherfüllung nach § 439 BGB mit unverhältnismäßigen Kosten i. S. d. § 439 Abs. 3 S. 1 BGB verbunden ist, dürfen wir eine Frist von zwei Werktagen in Anspruch nehmen.
7. Für den Fall des Lieferantenregresses gern. § 478 BGB gilt folgendes: Verlangt ein Auftragnehmer, der Unternehmer ist, Aufwendungsersatz, so können wir diesen in Form von Warengutscheinen leisten. Der Unternehmer hat bei Anzeige eines Mangels seitens des Verbrauchers im geeigneten Maße dafür zu sorgen, dass im Rahmen der Nacherfüllung keine unnötigen Kosten entstehen. Rücknahmen seitens des Kunden, der Unternehmer ist, gegenüber dessen Abnehmen, die aus Kulanzgründen oder wegen dessen eigenständig erklärten Garantieerklärung erfolgen, begründen uns gegenüber keinerlei Regressansprüche.
§ 9 Untersuchungs- und Rügepflicht
Für den Kunden, der Unternehmer ist, gelten die Rüge- und Untersuchungspflichten des § 377 HGB. Bei Übergabe der Ware hat er sie unverzüglich auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und uns diese unverzüglich anzuzeigen.
§ 10 Verjährung
Ansprüche wegen Mangelhaftigkeit der Sache verjähren in einem Jahr ab Lieferung. Unberührt bleiben die Regelungen der §§ 478, 479 BGB für die Verjährung im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs.
§ 11 Haftung
1. Außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen und für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, leisten wir keinen Schadenersatz. Davon nicht betroffen sind ebenfalls Schadenersatzansprüche wegen/aus Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz.
2. Im Übrigen schließen wir unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen, oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.
3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens beschränkt. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Handeln einfacher Erfüllungsgehilfen, wenn der Kunde Unternehmer ist. Dies gilt nicht, soweit Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Garantien betroffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.
4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises als Vorbehaltsware in unserem Eigentum. Ist der Kunde Unternehmer, so bleibt die Ware abweichend von 1 bis zur Bezahlung des Kaufpreises und aller aus der Geschäftsbeziehung bestehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Wir behalten uns bei einem etwaigen Kontokorrentsaldo das Eigentum vor, bis der Saldo ausgeglichen ist.
2. Der Kunde verpflichtet sich, die Eigentumsvorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung auf seine Kosten gegen alle Lagerrisiken zu versichern und hat dies auf Verlangen des Verkäufers vorzuweisen.
3. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung unserseits begründet oder erfüllungshalber ein Scheck hingegeben, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogenen oder Einlösung des Schecks.
4. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zur Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen auf uns tatsächlich übergehen. Im Übrigen ist die Sicherheitsabtretung, Verpfändung, Vermietung oder anderweitige Überlassung der Eigentumsvorbehaltsware nur aufgrund vorheriger schriftlicher Einverständniserklärung unsererseits zulässig.
5. Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
6. Wird Vorbehaltsware vom Kunden, allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware, veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Bereits an dieser Stelle erklären wir die Annahme dieser Abtretung.
Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag unserseits.
7. Wir ermächtigen den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich, unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen, zu unterrichten. Im Übrigen hat er das Vollstreckungsorgan bzw. den die Zwangsvollstreckungsmaßname veranlassenden Gläubiger auf unser Eigentum schriftlich hinzuweisen.
9. Mit Zahlungseinstellung, auch gegenüber Dritten, oder Beantragung eines Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verarbeitung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
10. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so sind wir insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Kunden über.
§ 13 Gewerbliche Schutzrechte
1. Eine Prüfung, ob die vom Kunden beigestellten Unterlagen Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen usw.) verletzen, obliegt dem Kunden. Wird der Auftragnehmer von Dritten wegen der Verwendung, Verwertung oder Vervielfältigung der vom Kunden beigestellten Unterlagen und/oder Vorlagen wegen der Verletzung von Urheberrechten und/oder gewerblichen Schutzrechten oder wegen der Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen, so hat der Kunde den Auftragnehmer bei der Verteidigung gegen diese Rechtsverletzung zu unterstützen und sämtlichen Schaden, einschließlich Anwalts- und Prozesskosten, der dem Auftragnehmer dadurch entsteht, zu ersetzen.
2. Die von uns zur Verfügung gestellten Druckunterlagen, wie Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Filme, Druckzylinder und –platten bleiben auch dann unser Eigentum, wenn hierfür vom Kunden anteilig Kosten vergütet werden. Vergütet uns der Kunde in diesen Fällen auch den auf uns entfallenden Anteil der Kosten, erwirbt er das Eigentum.
3. Entstehen durch die Entwicklung und Durchführung eines Auftrags bei uns Urheberrechte und/oder gewerbliche Schutzrechte, so werden diese durch den Verkauf des Liefergegenstandes nicht mit übertragen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde für die Entwicklung einen Kostenanteil trägt. Insbesondere sind wir berechtigt, diese Urheberrechte und/oder gewerblichen Schutzrechte auch für Aufträge Dritter zu verwenden.
4. Soweit schriftlich nichts Abweichendes vereinbart ist, sind wir berechtigt, auf den von uns hergestellten Liefergegenständen unser Firmenzeichen oder eine Kennnummer sichtbar anzubringen. Dabei werden wir diese Hinweise stets in einem angemessenen Abstand zu etwaigen grafischen Ausgestaltungen des Kunden positionieren.
5. Für Muster, Skizzen, Entwürfe und anderes, das vom Kunden ausdrücklich bestellt oder in Auftrag gegeben wird, ist ein Entgelt auch dann zu zahlen, wenn der Hauptauftrag, für den die Muster, Skizzen und Entwürfe u. a. angefertigt wurden, nicht erteilt wird. Mit Bezahlung des Entgelts durch den Kunden geht jedoch das Eigentum auf diesen über.
6. Nach Beendigung des Auftrags ist der Kunde verpflichtet, die uns zur Verfügung gestellten Unterlagen und/oder Arbeitsmittel, die in das Eigentum des Kunden übergangen sind, zurückzunehmen. Fordern wir den Kunden zur Rücknahmen auf und kommt der Kunde dem nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach, so können wir die uns zur Verfügung gestellten und/oder in das Eigentum des Kunden übergegangenen Unterlagen, insbesondere Klischees usw., nach Setzung einer weiteren Frist und Androhung der Vernichtung diese vernichten. Dieses Recht steht uns auch für den Fall zu, dass wir vergeblich versucht haben, den Kunden zur Rücknahmen aufzufordern, dieser jedoch unter der Adresse, die er bei Auftragserteilung angegeben hat, nicht erreichbar ist und wir nachweisen, dass wir einen Zustellungsversuch an diese Adresse unternommen haben. Das zuvor Gesagte gilt entsprechend für kundenspezifisch ausgestaltete Druckformen, die vom Kunden ganz oder teilweise bezahlt wurden. Im Übrigen bewahren wir Klischees, Stanzformen usw. nicht länger als 3 Jahre auf.
§ 14 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen gilt, ausschließlich deutsches Recht. Das Übereinkommen über den internationalen Warenverkauf (CISG) findet keine Anwendung.
2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckanforderungen sowie deliktsrechtlichen Ansprüchen ist ausschließlich Gerichtsstand Auerbach/Vogtland.
3. Auerbach/Vogtland ist ebenfalls Gerichtsstand, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunk der Klageerhebung nicht bekannt ist.
4. Ist Auerbach/Vogtland nach Nr. 2 oder 3 Gerichtsstand, so sind wir auch berechtigt, statt-dessen am Sitz des Kunden zu klagen.
§ 15 Sonstiges
1. Änderungen bedürfen der Schriftform. Auch das Abbedingen der Schriftform hat schriftlich zu erfolgen.
2. Die Ungültigkeit einzelner vorstehend aufgeführter Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.